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§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereines
Der Verein
führt den Namen Junggesellenverein Alt-Linn n.e.V., mit
Sitz im Café Konkurs, Issumer Straße 8 in Krefeld-Linn.
Er bezweckt die Pflege des Junggesellenbrauchtums, die Pflege
des geselligen Verkehrs seiner Mitglieder und der guten Nachbarschaft
in Linn.
Der Junggesellenverein
ordnet sich zu zwei Organen:
I. Der Junggesellenverein:
Zu Mitgliedern des Vereins werden Personen mit den
betrefffenden Personenstandsmerkmal "ledig" in und
außerhalb Alt-Linns gefragt und berufen. Sie sollen durch
dem Vereinsziel dienende Aktivitäten sich vorab Verdienste
erworben haben.
II. Die Schwördonnerstaggesellschaft :
Zu der Schwördonnerstaggesellschaft werden ausschließlich
elf Männer aus der Mitgliedschaft des Junggesellenvereins
berufen, die unter dem "Baas" (in der Regel der älteste
Junggeselle oder der Meistbietende für diesen Posten auf
der Jahreshauptversammlungn[siehe § 17]) den Schwördonnerstagnachtumzug
in Alt-Linn durchführen.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
Eine Aufnahme erfolgt auf Antrag, Vorschlag und Akzeptanz der
bisherigen Mitglieder jeweils am 30. April eines jeden Jahres
und ist ausschließlich vom 30. April 12 Uhr bis zum 1.
Mai bis 24 Uhr möglich.
Das Mindestalter für die Mitgliedschaft beträgt 16
Jahre.
§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen zu benutzen
und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Sie haben die Pflicht, die Beschlüsse des Vereins durchzuführen
und zu befolgen.
§ 4
Beiträge
Es werden im Junggesellenverein Alt-Linn keine Mitgliedsbeiträge
erhoben. Von den Mitgliedern wird allerdings erwartet, daß
sie gewillt sind, Kosten einer etwaigen Veranstaltung klaglos
zu tragen und durch Spenden zu finanzieren.
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§
5
Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft
erlischt außer durch Tod:
1. jedes Jahr automatisch am 30. April, 11.59 Uhr,
2. durch Ausschluß. Die Erneuerung der Mitgliedschaft
muß jeweils persönlich in der Zeit von vom 30. April
bis zum 1. Mai, 24 Uhr, vorgenommen werden. Bei
Heirat ruht die aktive Mitgliedschaft (eine tatkräftige
Mitarbeit an den Vereinsaktivitäten wird allerdings weiterhin
erwartet).
§ 6
Ausschluß eines Mitglieds
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es innerhalb oder außerhalb
des Vereines sich einer dem Vereinsinteresse schädigenden
Handlung schuldig gemacht hat. Wird gegen ein
Mitglied eine derartige Beschuldigung erhoben und hält der
Vorstand sie für erheblich, so muß er den Betroffenen
davon in Kenntnis setzen und ihm anheimgeben, sich binnen acht
Tagen zu rechtfertigen oder freiwillig auszuscheiden. Geschieht
letzteres, so ist von jedem weiteren Verfahren Abstand zu nehmen.
Hält der Vorstand die Rechtfertigung des Beschuldigten nicht
für genügend, so wird die Sache an eine Mitgliederversammlung
verwiesen.
§ 7
Erlöschen der Rechte
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte,
insbesondere auch an dem Vermögen des Vereins. Ein Anspruch
auf Auseinandersetzung besteht nicht.
§ 8
Einführung von Nichtmitgliedern
Nichtmitglieder dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes
als Gäste zu Versammlungen eingeführt werden.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, welche auf eine
unbestimmte Zeit von der Mitgliederversammlung eingestzt werden. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem
Kassierer und zwei Beisitzer. Im Verhinderungsfalle
des Vorsitzenden leitet der stellvertretende Vorsitzende die
Sitzung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn seine
Mitglieder zu der Sitzung schriftlich eingeladen worden sind
und wenigstens drei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
Er beschließt nach Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der
Stimmen entscheidet der Vorsitz.
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§
10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein, verwaltet das Vermögen
und erledigt alle sonstigen Angelegenheiten, soweit sie nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Durch die Handlungen des Vorstandes ist der Verein in allen Fällen
Dritten gegenüber verpflichtet, vorbehaltlich der nach §
18 einzuholenden Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Zur Gültigkeit aller auf Grund der gefaßten Beschlüsse
einzugehenden Verträge oder Verbindlichkeiten genügt
die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes.
Vor Gericht wird der Verein durch den Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter vertreten.
§ 11
Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende hat den Vorsitz innerhalb der Versammlung des
Vorstandes und in den Mitgliedsversammlungen.
§ 12
Protokollführung
Der Kassierer führt das Protokoll über die Sitzung
des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.
§ 13
Aufgaben des Kassierers
Der Kassierer besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet
die Zahlungen aufgrund einer vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
unterzeichneten Anweisung.
Die vom Kassierer zu legende jährliche Rechnung wird durch
zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählende, Rechnungsprüfer
geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
§ 14
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, zu jeder Zeit eine Mitgliederversammlung
einzuberufen. Eine solche muß innerhalb drei Wochen abgehalten
werden, wenn wenigstens fünf der Vereinsmitglieder unter
Angabe des Zweckes schriftlich beim Vorstand eine Versammlung
einfordern.
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